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Die Auslegungsmacht der Richter Mein Verfahren beim Bezirksgericht Liesing/Wien Richter: Mag. Bernhard Schindler Es ist einfach, bei Gericht seine Rechte durchzusetzen, wenn die Wahrheitsfindung keine Schwierigkeiten bereitet. Das glaubte ich, bis ich von einem Unternehmer auf Zahlung verklagt wurde und die Erfahrung machte, dass der Ausgang eines Gerichtsverfahrens in hohem Maß davon abhängt, ob man mit den beteiligten Personen Glück hat oder nicht. Bei meinem Anwalts(zwangs)prozess, der mehr als drei Jahre dauerte, wurde der Sachverhalt auf wundersame Weise so verändert, dass der Richter zu eigenen Wahrheiten kam. Der Streit ging um eine Küche, die mir mangelhaft und unvollständig geliefert wurde. Zunächst setzte ich dem Unternehmer eine angemessene schriftliche Nachfrist und erklärte den Vertragsrücktritt, falls er seinen Leistungspflichten nicht nachkommt. Er verweigerte aber die Verbesserung und Fertigstellung und verklagte mich auf Restzahlung. Ich erhob Einspruch und verwies darauf, dass ich aufgrund der Weigerung, die Mängel zu beheben und die fehlenden Teile nachzuliefern, den Vertragsrücktritt gefordert hatte. Da die Gewährleistungsrechte gesetzlich geregelt sind, ging ich davon aus, dass die Klage abgewiesen wird, nachdem ein gerichtliches Gutachten vorlag. Doch der Richter gewährte mir nach einem unverhältnismäßig langen Verfahren nur eine Preisminderung für die Mängel. Meinen Prozess hätte ich dennoch gewinnen müssen. Anhand einer Liste der Herstellerfirma, auf der die einzelnen Küchenteile mit den Preisen angegeben waren, die der Unternehmer seiner Kalkulation zugrunde legte, konnte ich beweisen, dass die Preisforderung unberechtigt war. Das ergab sich daraus, dass mir einige Teile nicht geliefert wurden. Diese Teile und die Kosten für die Verbesserungsarbeiten zog ich vom Küchenpreis ab. Da ich schon eine hohe Anzahlung geleistet hatte, schuldete ich nach meiner Berechnung dem Unternehmer keinen Cent mehr, aber der Richter entschied anders. Laut Urteilsspruch hatte ich noch Extrakosten samt hohen Verzugszinsen zu zahlen, von denen ich nichts ahnte, da sie der Kläger gar nicht geltend gemacht hatte. Auf diese Weise konnte ich nur einen verlustreichen Teilsieg erringen. Das Urteil war aufgrund der Beweislage korrigierbar. Daher meldete ich Berufung an, die aber erfolglos blieb. Ich musste feststellen, dass die besten Beweise nichts nützen, wenn sie vom Gericht nicht anerkannt werden. Auszüge aus dem 16-seitigen Urteil Das gesamte Urteil als PDF finden Sie hier.Das Gericht fand zwei unterschiedliche Gründe für die Verweigerung des Rücktrittsrechts. Urteilsspruch: Bei den Mängeln handelt es sich durchwegs um unwesentliche, das heißt die Benützung nicht verhindernde oder wesentlich einschränkende, verbesserungsfähige Mängel. Ein Recht auf Rücktritt steht der beklagten Partei daher nicht zu. Kommentar: Der Unternehmer hatte die Mängel, deren Behebungskosten sich laut gerichtlichem Gutachten auf 2400 Euro beliefen, bestritten. Nachdem die von mir gesetzte schriftliche Frist zur Nacherfüllung abgelaufen war, stand mir nach dem Gesetz das nicht gewährte Recht auf Rücktritt zu. Urteilsspruch: Rechte, wie etwa Zurückbehaltungsrecht oder das Recht auf Rücktritt müssen gesondert und explizit geltend gemacht werden. Kommentar: Meinem damaligen Anwalt, Dr. Heinz-Eckard Lackner, hatte ich mein Prozessziel des Vertragsrücktritts dargelegt. Von ihm wurde dann der Antrag auf Klagsabweisung gestellt. Nachdem das Gutachten vorlag, glaubte ich, dass einer schnellen Erledigung nichts mehr im Weg steht. Mein Anwalt beantragte aber ohne mein Wissen, die Sachverständige, Frau Ing. Diwisch, zur nächsten Verhandlung zu laden. Sie sollte ihr Gutachten erläutern, berichtigen und die Kosten für eine eventuelle Mängelbehebung durch eine andere Firma berechnen. Der Anwalt erklärte mir dann, man könne ja nie wissen, wie ein Richter entscheidet. In der Verhandlung gab er u.a. zu Protokoll, dass ein berechtigter Rücktritt erfolgt sei. Der Gegenanwalt bestritt dieses Vorbringen und damit war die Sache fürs Erste erledigt. Die Rechtsansicht des Richters blieb im Dunkeln und ein Prozessende rückte in weite Ferne. Nach mehr als einem Jahr und zwei langen Verhandlungen schrieb mein Anwalt am Ende eines Schriftsatzes, “dass sich am berechtigten Rücktritt nichts geändert hat... und daher nochmals angeregt wird, vorerst zu prüfen, ob die beklagte Partei berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten ist.” Das Gericht ließ sich mit der Überprüfung lange Zeit und ich erfuhr erst mit dem Urteil, warum mir das Recht auf Rücktritt verweigert wurde. Urteilsspruch: Die beklagte Partei hat eine Nachfrist zur Behebung der Mängel gesetzt und in der Folge wiederholt erklärt, weitere Mängelbehebungen nicht mehr zuzulassen, sodass sie auch nicht das Recht hat, das restliche Entgelt bis zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzubehalten. Kommentar: Fakt war, dass der Unternehmer trotz angemessener Nachfrist jede Mängelbehebung ablehnte. Der Anwalt, Dr. Lackner, schrieb in einem Schriftsatz, “dass eventualiter und aus Gründen anwaltlicher Vorsicht vorgebracht wird, dass der restliche Werklohn aufgrund nicht behobener, gravierender Mängel und Nichtfertigstellung der Küche nicht fällig ist und auch aus diesen Gründen die Klage kostenpflichtig abzuweisen ist.” Auch die “anwaltliche Vorsicht” bewirkte keine Klagsabweisung. Nach Vorliegen des Gutachtens war ein Bestreiten der Mängel nicht mehr möglich und der Unternehmer wollte sich zu einer Verbesserung bequemen. Die Frage meines Anwalts in der darauf folgenden Verhandlung, ob ich das jetzt noch zulassen würde, verneinte ich. Urteilsspruch: Der offene Anspruch des Klägers war mit Ablauf der Verbesserungsfrist fällig. Kommentar: Der Kläger war erst 10 Monate nach Ablauf der Nachfrist zu einer (teilweisen) Verbesserung bereit. Ich hätte hellseherische Fähigkeiten haben müssen, um nach Fristablauf schon zu wissen, zu welchen Feststellungen das Gericht kommen wird. Da erst mit dem Urteil endgültig feststand, dass mir weder der Vertragsrücktritt noch der Austausch von falsch gelieferten Teilen zugestanden wurde, konnte ich auch kein anderes Unternehmen mit Reparaturarbeiten beauftragen. Ich hatte für diesen Fall zwar einen Kostenvoranschlag eingeholt und dem Gericht vorgelegt, aber die Höhe meines Anspruchs auf Preisminderung wurde von der Sachverständigen, Ing. Diwisch, nach freier Überzeugung festgesetzt und das war weniger als erwartet. So fehlten z.B. bei einem Heizkörperverbau die vertraglich vereinbarten Türen. Der Unternehmer hatte mir ein Gestell ohne Front geliefert, das für die Montage von Einhängegittern vorgesehen war. Für die Behebung des Mangels wurde mir ein Betrag zugesprochen, der weitaus niedriger war als der Betrag, der dann tatsächlich für eine Ersatzlieferung und den notwendigen Umbau anfiel. Zudem musste ich dem Kläger laut Urteil einige nicht vereinbarte Extrakosten zahlen, der sich wegen der langen Verfahrensdauer noch über Verzugszinsen in beträchtlicher Höhe freuen konnte. Wie bei Gericht neue Fakten geschaffen werden Nach der Verhandlungsmaxime wird der Prozessstoff von den Parteien bestimmt, die entscheiden, welche Tatsachen berücksichtigt werden. Ich hatte aber wenig Einfluss auf den Verfahrensablauf und konnte somit auch die Entscheidungsmöglichkeiten des Richters nicht wirksam begrenzen.Ein Beispiel: Die Sachverständige bekam von der Herstellerfirma FM eine Liste ausgehändigt, auf der die Preise für meine Küchenteile angegeben waren, die zum Zeitpunkt meiner Bestellung gültig waren. Die Kosten für die Teile, die mir nicht geliefert wurden, konnte ich nun vom Küchenpreis abziehen. Frau Diwisch hatte aber einen Zusatzauftrag erhalten: Obwohl nach dem Gewährleistungsrecht der Preis zu zahlen ist, der zwischen den Parteien vereinbart wurde und der Marktwert dabei keine Rolle spielt, sollte sie feststellen, ob sich der geforderte Preis für meine Küche im Rahmen der Preisangemessenheit befand. Die Herstellerfirma gab nun noch einige Preise an, die mit der Abmachung, die ich mit dem Unternehmer getroffen hatte, nichts zu tun hatten:
Urteilsspruch: …dass auch die Kosten für Lieferung und Montage von der Beklagten zu tragen sind… Kommentar: Bei den von der Firma FM angegebenen Preisen für ihre Küchenteile handelte es sich um Preise inklusive, beim Kläger aber exklusive USt, was aus dem Kaufvertrag ebenso hervorging wie die Tatsache, dass Lieferung und Montage im Kaufpreis inbegriffen waren. Der Richter hielt im Urteil auch richtig fest, dass sich der Küchenpreis zuzüglich 20% USt verstand, die er mir dann aber für jene Teile “schenkte”, die von der Firma FM stammten (jedoch nicht für die übrigen Teile). Stattdessen hatte ich den nicht vereinbarten (extrem hohen) Montagepreis zu zahlen, der von der Firma FM aufgeschrieben wurde. Feststellung des Gerichts: Beweis wurde u.a. erhoben durch Einsichtnahme in einen Lieferschein der Firma FM… Kommentar: Durch den vom Klagevertreter, Mag. Axel Bauer, vorgelegten Lieferschein war bewiesen, dass mir der Unternehmer meine Küche nicht auftragsgemäß geliefert hatte. Das nützte mir jedoch nichts, denn der Beweis wurde nur im Sinn meines Gegners erhoben, dem vom Werk ein Hochschrank (in Normtiefe) für einen Kühlschrankverbau übergeben wurde. Unberücksichtigt blieb, dass es sich dabei nicht um den mir gelieferten Schrank in 5 cm Übertiefe handeln konnte, der nicht in die Küchenzeile passte und noch dazu mit einem Riesenloch im Seitenteil verunziert war. Der Kläger hatte zuvor den gerichtlichen Auftrag erhalten, den Lieferschein, der ihm bei Abnahme meiner Küche ausgehändigt wurde, innerhalb einer Frist vorzulegen. Sein Vertreter sandte dann dem Gericht nochmals eine Kopie des bereits vorgelegten Kaufvertrags zu und hielt den Lieferschein bis zur letzten Verhandlung zurück. Da mir dieses Vorgehen merkwürdig vorkam, begab ich mich am nächsten Tag in die Gerichtskanzlei, um mir die Urkunde genauer anzusehen. Dabei stellte ich fest, dass der Unternehmer die von ihm bestrittenen Teile so wie von mir bestellt in Auftrag gab, mir aber aus irgendeinem Grund nicht lieferte. Ich ließ mir eine Kopie des Lieferscheins anfertigen. Neben dem Hochschrank mit den richtigen Maßen war auch eine Rahmentür für einen Glasschrank verzeichnet, die mir in einer anderen Ausführung geliefert wurde. Auch die drei (im Küchenplan nicht eingezeichneten) Lichtborde, deren Bestellung der Kläger bestritt, waren angegeben. Ich hatte inzwischen einen anderen Anwalt, Dr. Franz Podovsovnik, den ich bat, den Richter ausdrücklich auf die entscheidenden Posten im Lieferschein, der ja dem Gericht vorlag, hinzuweisen. Er erklärte mir, dies sei schon zu spät und der Richter entschied, dass die Behauptungen des Klägers als wahr einzustufen waren. Noch ein paar Urteilssprüche: Den für den Kühlschrank bestimmten Hochschrank bestellte der Kläger in einer vertieften Ausführung…Der Hochschrank wurde ebenso wie die anderen Teile der Küche fabriksneu geliefert…Kommentar: In Wahrheit wurde dem Kläger der Hochschrank vom Werk auftragsgemäß in Normtiefe ausgeliefert, während ich von ihm einen alten Kasten in vertiefter Ausführung bekam. Bei dem Hochschrank handelte es sich um eine sicherlich außerhalb des Rahmens üblicher Bestellungen liegende Sonderanfertigung, sodass der Verdacht der Beklagten, es sei ein gebrauchter Schrank geliefert worden, ausgeräumt werden kann. Kommentar: Das Thema Hochschrank wurde in diesem aufwändigen Verfahren besonders strapaziert. In der letzten Verhandlung war die Sachverständige, Ing. Margit Diwisch, anwesend. Sie gab - vom Kläger beeinflusst - zu Protokoll, für die gegenständliche Küche sei ein vertiefter Korpus erforderlich gewesen. Da die Herstellerfirma entgegen meiner Bestellung einen Aufpreis für eine Vertiefung angab, kam der Richter auf die originelle Idee, den unförmigen Kasten als Sonderanfertigung zu bezeichnen, für die dieser Aufpreis zu zahlen war. Dadurch konnte der Kläger für einen kaputten Hochschrank wesentlich mehr kassieren als für einen ordnungsgemäß gelieferten. Meine Frage, warum ein Schrank, der erst abgesägt werden muss, um in die Küchenzeile zu passen, eine teure Sonderanfertigung sein soll, wurde nicht beantwortet. Der Umstand, dass die Rahmentür mit Glas nicht in gleicher Ausführung wie die Front ist, stellt keinen Mangel dar… Kommentar: Richtig, aber das hatte ich auch nicht als Mangel reklamiert. Der Umstand, dass mir eine Tür in Weiß und nicht wie bestellt in Buche massiv geliefert wurde, stellt mit Sicherheit einen Mangel dar. Dass entgegen dem Plan auch die Lieferung von Lichtborden vom Vertrag umfasst sein sollte, kann nicht festgestellt werden. Kommentar: Die Lichtborde waren ein späterer Zusatzwunsch, der eine Preiserhöhung und daher einen geänderten Kaufvertrag verursachte. Entscheidend für den Urteilsspruch war aber, dass sie im Plan nicht eingezeichnet waren, da der Unternehmer sein Versprechen, einen geänderten Plan nachzureichen, nicht einhielt. Der Lieferschein ist jedoch ein sicheres Beweismittel dafür, dass ich diese Borde - wer denn sonst? - in Auftrag gab. Mein Versuch, durch das Berufungsgericht zu meinem Recht zu kommen, scheiterte. Man folgte der Angabe des Gegners in seiner Berufungsantwort, der von ihm vorgelegte Lieferschein, auf den er selbst Bezug genommen hatte, sei nicht Gegenstand der Vereinbarungen gewesen. Das Schreiben, mit dem meine Berufung abgelehnt wurde, erhielt ich erst nach sieben Monaten, denn es wurde viel Arbeitszeit investiert, um noch mehr Gründe darzulegen, warum meine Berufung angeblich nicht berechtigt war. Das Berufungsgericht bezeichnete die negativen Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer umfassenden und unbedenklichen Beweiswürdigung. zum Seitenanfang |