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Pseudorechte Nach Art. 6 der EMRK baut die Zivilprozessordnung auf einer Reihe von Grundsätzen auf, die einem fairen Verfahren entsprechen. Es gibt aber keine Gewährleistung dafür, dass diese Grundsätze auch verwirklicht werden. Das Recht auf Anhörung Eine Entscheidung darf nur dann getroffen werden, wenn der von der Entscheidung Betroffene zuvor Gelegenheit hatte, sein Anliegen zu Gehör zu bringen. In einem Prozess mit Anwaltszwang wird einer Partei aber oft nur das Recht gewährt, die Fragen des Richters zu beantworten. Ansonsten zählen die Erklärungen des Anwalts, wobei man vor unangenehmen Überraschungen nicht sicher ist. Irren ist menschlich und auch ein Anwalt, der den Sachverhalt nicht immer im Kopf hat, macht (je nach Einsatz und Können mehr oder weniger) Fehler. Diese Erkenntnis hat aber noch nicht in alle Gerichtssäle Einzug gehalten und es gibt Richter, die einer Partei nicht das Recht gewähren, unrichtiges Vorbringen des Vertreters sofort zu korrigieren. Spätere Rettungsversuche sind mühsam und oft vergebens.Prozessökonomie Auch hier kann ein Anwaltsprozess ein erheblicher Nachteil sein, denn ob ein Anwalt bemüht ist, die Sache zügig und Erfolg versprechend voranzutreiben, erfährt man erst im Verlauf eines Verfahrens. Eine Partei, die ihre Ansprüche durchsetzen will, ist nicht daran interessiert, einen endlosen, kostenträchtigen Prozess zu führen. Der Anwalt kann dagegen einen umso höheren Profit einstreichen, je länger ein Verfahren dauert. Die Zeit arbeitet für den Anwalt und wer an einen Meister der Prozessverzögerung gerät, kann auf ein Verfahrensende lange warten.Das Recht auf Fairness Ob ein Prozess im Sinn eines “fair trial” geführt wird, liegt an der Sichtweise des Richters, der das Verfahren leitet, denn er allein entscheidet, was unter einem fairen Verfahren zu verstehen ist. Pech für eine Partei, wenn sie anderer Ansicht ist als der Richter.Die Wahrheitspflicht der Parteien Die Parteien sollen zwar die Pflicht haben, bei Gericht die Wahrheit zu verkünden, doch wer lügt, dass sich die Balken biegen, hat keine Nachteile zu befürchten. Die Nachteile trägt die Partei, die ihre berechtigten Ansprüche geltend macht. Da eine Aussage unter Eid kaum vorkommt, ist es nicht strafbar, dem Zivilrichter falsche Tatsachen vorzuspiegeln und sich damit eine günstige Entscheidung zu erschleichen. Außerdem ist es jedem Richter freigestellt, was er glauben möchte und was nicht.Ablehnung eines Richters Jede Partei kann einen Richter ablehnen, wenn sie berechtigte Zweifel an seiner Fähigkeit zu einer objektiven Entscheidung hat. Die Wahrscheinlichkeit, damit Erfolg zu haben, ist aber so gering, dass es nicht ratsam sein dürfte, den Richter mit einem Ablehnungsantrag in ein Stimmungstief zu bringen. Er muss sich zu den Zweifeln äußern und wenn er erklärt, in keiner Weise voreingenommen zu sein, wird der Antrag als unberechtigt abgelehnt. Sollte er aber tatsächlich ersetzt werden, erhält man keine Garantie dafür, dass beim nächsten Richter alles besser wird.Die freie Beweiswürdigung Nach § 272, Abs. 2, ZPO, hat das Gericht ”unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht.“ Grundlagen für die Entscheidungen sind die Menschenkenntnis, das Einfühlungsvermögen und der Gerechtigkeitssinn des Richters. Ungewiss ist, ob der Richter mit diesen Eigenschaften gesegnet ist und daher ist jedes Gerichtsverfahren auch bei bester Ausgangslage ein Abenteuer mit unsicherem Ausgang. Mit dem Recht auf Berufung wird es einer Partei zwar gestattet, auf die mangelnde Beweiswürdigung des Erstgerichts hinzuweisen, das heißt aber nicht unbedingt, dass dies auch in rechtskonformer Weise zur Kenntnis genommen wird.Eine öffentliche Kontrolle der Richter wäre dringend erforderlich, denn sie sind Menschen wie du und ich, die ihre Arbeit mehr oder weniger gut erledigen. Sie sind keine höheren Wesen, die in edler Vollkommenheit auf ihrem Richterthron sitzen und Recht sprechen wie Salomo der Weise. zum Seitenanfang |