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Die Juristenpartie "Die Zehn Gebote sind deshalb so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind." Charles de Gaulle Der Rechtsanwalt Dr. Heinz-Eckard Lackner Ich hatte keine Ahnung von der Dehnbarkeit eines Prozessstoffs in einem Verfahren mit Anwaltspflicht. Zunächst glaubte ich noch an das Märchen, dass ein Anwaltsprozess immer eine Verbesserung des Rechtsschutzes bedeutet, weil man ja von einer rechtskundigen Person vertreten wird. Doch oft ist ein solcher Prozess nur wesentlich umständlicher und kostspieliger als ein Prozess mit Selbstvertretung. In meinem Fall wurde ein einfacher Sachverhalt immer komplizierter und ein korrektes Urteil immer unwahrscheinlicher.Ich war mit der Vorgangsweise von Dr. Lackner nicht einverstanden, doch er erklärte, ich hätte es ihm zu überlassen, welche Verfahrensschritte er unternimmt und hielt es daher nicht für nötig, seine Handlungen vorher mit mir zu besprechen. Damit kamen zu den beträchtlichen Mehrkosten, die der Anwaltszwang verursachte, noch etliche Probleme, die ich ohne den Anwalt nicht gehabt hätte. Nach monatelangem Warten war durch das gerichtliche Gutachten endlich bewiesen, dass mir meine Einbauküche unvollständig geliefert und mangelhaft montiert wurde. Zuvor wurde noch in einem Schriftsatz der Gegenseite der Unsinn behauptet, dass es sich bei den Beschädigungen (Behebungskosten 2400 Euro) ganz offensichtlich um Gebrauchsspuren handelte, da ich die Küche schließlich schon seit Monaten benutzte. Laut Aktenvermerk erkundigte sich der Gegenanwalt dann nach Vorliegen des Gutachtens bei Dr. Lackner, wann die Mängel von seinem Mandanten behoben werden sollten. Dr. Lackner teilte ihm mit, dass er die Behebung nicht wünscht, bevor die Sachverständige, Ing. Margit Diwisch, in der nächsten Verhandlung befragt wird. Seine Mandantin wolle nicht, dass zuvor an der Küche herumgewerkt werde. Tatsächlich war ich weder an einer Befragung der Sachverständigen, noch an einem “Herumwerken” in meiner Küche durch den Unternehmer, der mich zu Unrecht verklagt hatte, interessiert. Aufgrund seiner Weigerung, die Mängel innerhalb einer angemessenen schriftlichen Nachfrist zu beheben, hielt ich die Arbeit von Frau Diwisch für erledigt. Meiner Meinung nach war das vorliegende Gutachten ausreichend, den Rücktritt vom Vertrag durchzusetzen. Erst mit der Zahlungsaufforderung erfuhr ich, dass Dr. Lackner die Sachverständige zur Verhandlung bestellt hatte. Bis zum Urteil wurde ich darüber im Unklaren gelassen, dass mir der Vertragsrücktritt nicht zugestanden wurde. Doch es war aufgrund des Verfahrensverlaufs zu erwarten und ich hatte noch einiges zu beweisen, wobei sich die Mitwirkung der Sachverständigen Margit Diwisch als ernsthaftes Hindernis erwies. Wie sie im Gerichtssaal verkündete, wollte sie noch Verschiedenes abklären, ungeachtet dessen, dass prinzipiell nichts "abgeklärt" werden muss, was unbestritten oder nicht beweiserheblich ist. Mein Protest war wirkungslos und die Empörungstaktik von Dr. Lackner, der sich in seinen Schriftsätzen ausgiebig über die Sachverständige beschwerte, nützte nur ihm selbst. Der Richter blieb unbeeindruckt, doch ich hatte die Beschwerdebriefe meines Anwalts zu bezahlen. Auch die Sachverständige Frau Diwisch konnte ihren Profit erhöhen, obwohl sie nichts zur Wahrheitsfindung beitrug. Mit unklaren Angaben über eine unbestrittene Tatsache, stärkte Frau Diwisch die Interpretationsmacht des Richters, der sich nicht an die Regel hielt, wonach zugestandenes Parteivorbringen für das Gericht verbindlich ist. Des Weiteren erforschte Frau Diwisch bei der Herstellerfirma, in welchen Ausführungen die Lieferung von Glasschränken möglich war. Dass dies lediglich zur Verlängerung der Urteilsschrift führte, liegt auf der Hand. Es war vielleicht nicht die Aufgabe von Frau Diwisch, herauszufinden, was tatsächlich von mir in Auftrag gegeben wurde (was durchaus möglich gewesen wäre), doch es ist auch nicht die Aufgabe einer Sachverständigen, dem Richter unnützes Wissen zu vermitteln. Bemerkenswert war die Logik des Anwalts Dr. Lackner. Nach der dritten Tagsatzung gab er zu Protokoll, das Verfahren hätte bei entsprechender Vorbereitung meines Prozessgegners an diesem Tag abgeschlossen werden können und weitere Verhandlungen seien nicht mehr nötig gewesen. Anschließend stellte er noch etliche Anträge, die eine weitere Verzögerung verursachten. Obwohl das Gutachten von Frau Diwisch auf seine Veranlassung - und meine Kosten - schon zufrieden stellend korrigiert war, forderte er einen zweiten Sachverständigen an, der nochmals die Mängel meiner Küche feststellen sollte. Er beantragte Kostenseparation, (d.h., dass mir unabhängig vom Prozessausgang der Ersatz der Kosten aufgetragen wurde) und ich erhielt wieder einmal einen Zahlungsauftrag. Ich lehnte es entschieden ab, 1200 Euro für den anwaltlichen Sonderwunsch zu zahlen, was der Richter aber zunächst ignorierte. (Der unnötige Antrag wurde auf meine Veranlassung im nächsten Anwaltsschriftsatz zurückgenommen.) Die Gegenseite erhielt den gerichtlichen Auftrag - dem nicht nachgekommen wurde - noch eine Reihe von Urkunden vorzulegen und das lange Warten auf ein Verfahrensende ging weiter. Nachdem Dr. Lackner im Verlauf von zwei Jahren schon sechs lange Schriftsätze an das Gericht gesandt hatte und kein Fortschritt zu bemerken war, machte ich von meinem bescheidenen Recht des Anwaltswechsels Gebrauch. Doch in diesem unsäglichen Verfahren ging es nicht um Recht oder Unrecht, sondern um Glück oder Pech und das Pech verließ mich auch mit dem neuen Anwalt nicht. Der Rechtsanwalt Dr. Franz Podovsovnik Da ich keine Erfahrung mit der Justiz hatte, rechnete ich nicht damit, dass so viele Widrigkeiten geschehen können, die dann die Prozesskosten in schwindelnde Höhen treiben.Durch das unvollständige Kostenverzeichnis, das der Anwalt, Dr. Podovsovnik, dem Gericht vorlegte, wurde mir wesentlich weniger an Kostenersatz zugesprochen, als mir durch meinen Teilsieg zustand. Insbesondere vergaß er, sämtliche Gebühren anzugeben, die ich für die Sachverständige zu entrichten hatte. Da sich Dr. Podovsovnik weigerte, für den Schaden einzustehen, schaltete ich nochmals einen Rechtsanwalt ein. Dieser konnte mit viel Mühe seinen Kollegen dazu bewegen, mir wenigstens einen Teil des Betrags zu ersetzen, der mir durch die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verloren ging. Das Risiko eines neuerlichen Rechtsstreits wollte ich nicht mehr eingehen, denn was Adolf Freiherr von Knigge schon im 18. Jh. feststellte, ist auch heute noch gültig: "Einen besseren Rat weiß ich nicht zu geben als den: Man hüte sich, mit seiner Person oder seinem Vermögen in die Hände der Justiz zu fallen." Auch der Anwalt Dr. Podovsovnik hielt es für notwendig, die Sachverständige Margit Diwisch zur Verhandlung zu laden und erklärte, nachdem er ihr Erscheinen beantragt hatte, dass der Richter ohne sie nichts entscheiden dürfe. Mir war zwar nicht klar, für welche Entscheidung der Richter noch die Hilfe der Sachverständigen brauchte, eine Zahlungsverweigerung hätte aber vermutlich nur zu einer weiteren Verzögerung geführt, die ich nicht riskieren wollte. Also entschloss ich mich, die Gebühren für die "ausstehende Beweisaufnahme" zu entrichten, doch das unangenehme Gefühl, das ich dabei hatte, täuschte mich leider nicht. In der Verhandlung ließ sich Frau Diwisch vom Kläger weismachen, dass eine Vertiefung für den Verbau meines Kühlschranks erforderlich war. Sie bestätigte seine Aussage, die jedoch im Widerspruch zu einem Foto in ihrem Gutachten stand. Da mir wegen der unnötigen Vertiefung schon ein Preisnachlass zugesprochen wurde, erklärte sie anschließend in schönster Logik, die Kürzung hätte aber so erfolgen müssen, dass die Fronten eine ebene Fläche darstellen. Doch auch bei dem Richter schien sich aufgrund seiner Machtposition der Sinn für Logik längst verflüchtigt zu haben. So wurde mir einerseits der von der Sachverständigen angegebene Betrag für das Absägen des Schranks zugesprochen, andererseits hatte ich einen hohen Aufpreis für die angeblich notwendige Vertiefung zu zahlen. Die Widersprüchlichkeit fiel dem Richter Bernhard Schindler trotz der langen Abhandlungen in seinem Urteil nicht auf. Der Klagevertreter, Mag. Axel Bauer, erklärte, sein Mandant sei aufgrund meiner Weigerung zur Durchführung der Verbesserungsarbeiten berechtigt, den Werklohn abzüglich seiner Ersparnis wegen der nicht behobenen Mängel zu fordern. In diesem Fall hätte ich dem Kläger weitaus weniger vom Küchenpreis abziehen dürfen als im Fall einer Mängelbehebung durch eine andere Firma. Dr. Podovsovnik bestritt das Vorbringen des Klagevertreters, doch einfaches Bestreiten reichte in diesem Fall nicht aus. Es fehlte der Hinweis, dass der Kläger 10 Monate nach Ablauf der Nachfrist sein Recht auf Verbesserung längst verwirkt hatte. Da ich selbst aufgrund des Anwaltszwangs keine Erklärung abgeben durfte, konnte ich mich auch nicht gegen das unfaire Verhalten des Klagevertreters wehren. Die Sachverständige Margit Diwisch machte sich nun ans Werk, die Ersparnis des Klägers zu schätzen, und ich wurde für die Mühewaltung von Frau Diwisch, die ich nicht verlangt hatte, nochmals zur Kasse gebeten. Drei Monate nach der letzten Verhandlung sandte mir Dr. Franz Podovsovnik das Urteil mit der Bemerkung zu, er freue sich, mir berichten zu können, dass das Bezirksgericht Liesing die Klage hinsichtlich des ursprünglich geforderten Betrags abwies und ich lediglich für schuldig erkannt wurde...... Im Klartext hieß dies, dass mir ein bestimmter Betrag für Reparaturarbeiten an der Küche, die mit unübersehbaren Mängeln behaftet war, zuerkannt wurde. Dafür hatte ich an den Unternehmer "lediglich" die nicht vereinbarten Kosten samt Zinsen zu zahlen, die mir vom Richter Bernhard Schindler aufgebürdet wurden. Möglicherweise freute sich der Anwalt Dr. Podovsovnik ja darüber, dass er trotz erfolgloser Vertretung eine schöne Stange Geld verdient hatte. Dass mir ein großer Teil meiner Gerichtskosten nicht ersetzt wurde, weil er sie nicht verzeichnet hatte, hielt er nicht für erwähnenswert. Der Rechtsanwalt Mag. Axel Bauer Der forsch auftretende Gegenanwalt, Mag. Axel Bauer, hatte leichtes Spiel mit seiner Taktik des hartnäckigen Bestreitens. Die widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen in den Schriftsätzen, die er nach den Angaben seines Mandanten an das Gericht schickte, wurden im Urteil kommentarlos festgehalten. Später gelang es dem Anwalt dann mühelos, den Berufungsrichtern ein X für ein U vorzumachen.Durch den vom Anwalt Axel Bauer selbst in der letzten Verhandlung vorgelegten Lieferschein war belegt, dass die Lieferung an mich nicht bestellungskonform erfolgte. Da drängt sich die Frage auf, woher dieser Anwalt wusste, dass er gefahrlos eine Urkunde vorlegen konnte, durch die feststand, dass sein Mandant nicht die Wahrheit sagte. Mein Vertreter, Dr. Franz Podovsovnik, sah sich die Urkunde kurz an und gab die nichts sagende Erklärung ab: “Echt! Zur Richtigkeit wird auf den eigenen Prozessstandpunkt verwiesen”. Ich besorgte mir in der Gerichtskanzlei eine Kopie des Lieferscheins, hatte also einen stichhaltigen Beweis in Händen. Da der Richter im Urteil zwar angab: “Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in einen Lieferschein”, doch aus der “Einsichtnahme” keine folgerichtigen Konsequenzen zog, meldete ich Berufung an. In seiner Berufungsantwort erklärte der Anwalt Axel Bauer dann, der auf meinen Namen ausgestellte Lieferschein sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Zudem schrieb er, meine Forderung eines fabriksneuen, genormten Schranks anstelle des gelieferten alten Kastens in Übertiefe sei ein neues Vorbringen und unterliege daher dem Neuerungsverbot. Es kann dem Anwalt jedoch kaum entgangen sein, dass über dieses Thema in den Verhandlungen bis zum Abwinken debattiert wurde. Eine andere offenkundig falsche Behauptung wurde von den Richtern so behandelt, als wäre es eine festgestellte Tatsache. Der Richter Bernhard Schindler vom Bezirksgericht Liesing in Wien Dieser Richter überschreitet seinen Ermessensspielraum, indem er seine eigenen Behauptungen aufstellt und damit einer Partei einen Vermögensvorteil verschafft. Er verurteilte mich zur Zahlung von Extrakosten an den Unternehmer, der gar nicht erst gefragt wurde, ob diese Kosten auch der Vereinbarung entsprachen. Auch um eine Erklärung für das fast faustgroße Loch im Seitenteil des Kühlschrankverbaus, der ganz offensichtlich schon anderswo verwendet wurde, musste er sich nicht bemühen. Eine - seltsam anmutende - Erklärung dafür lieferte der Richter Bernhard Schindler in seinem Urteil höchstpersönlich ab, der dann auch noch behauptete, der Schrank sei fabriksneu geliefert worden.Die Verhandlungstermine wurden wegen Erkrankung oder Verhinderung des Richters öfter verschoben. Daher war es besonders ärgerlich, dass überhaupt so viele Verhandlungstermine angesetzt wurden, weil im Gerichtssaal nichts weiterging. Viele Fragen, die der Richter geklärt haben wollte, waren ohne Bedeutung. So interessierte es ihn zum Beispiel, wann und wo und warum ich auf die Idee kam, mir Küchenteile zu bestellen, die man seiner Meinung nach nicht braucht. Wie er dann im Urteil prompt vermerkte, sagte die Beantwortung dieser Frage nichts über die Vereinbarung aus, die ich mit dem Unternehmer traf. Aussagekräftig wäre dagegen der Lieferschein gewesen, den der Richter aber nicht weiter beachtete. Der Prozess hätte in kürzester Zeit abgewickelt werden können. Doch jede einzelne Angabe musste x-mal ausführlich erörtert werden, selbst dann, wenn der Sachverhalt durch den Kaufvertrag oder das Gutachten bereits feststand. Auch der lange Parteivortrag, den der Kläger halten durfte, war der Prozessökonomie nicht förderlich. Etliche seiner Aussagen waren unerheblich für eine Entscheidung des Rechtsstreits, denn ob Angaben der Wahrheit entsprechen oder nicht, ist schließlich nur von Belang, wenn sie beweisbedürftig sind. Ein äußerst ergiebiges Thema war auch ein Verbau für meinen Heizkörper, den ich aus praktischen Gründen mit Türen bestellt hatte, die bei der Lieferung aber fehlten. Dieser Sachverhalt stand durch die Befundaufnahme fest, doch die widersprüchlichen Angaben in den Schriftsätzen der Gegenpartei schienen den Richter zu verwirren. Trotz mehrmaligem Hinweis auf die im Kaufvertrag festgehaltene Vereinbarung, überstieg es seine Vorstellungskraft, dass es Heizkörperverbauten nicht nur mit Einhängegittern, sondern auch mit Türen gibt. Auch der Tischler, der als Zeuge meines Prozessgegners erschien, konnte sich das "nicht vorstellen", wie er dem Richter auf seine Frage artig versicherte. Dabei war in den Schriftsätzen der Gegenseite immer von Türen die Rede, wobei der Kläger dem Richter zwei Versionen zur Auswahl anbot. Einmal wollte er die Türen geliefert und montiert haben, dann hatte ich ihre Lieferung angeblich "vereitelt". Bei seiner Parteivernahme erzählte der Kläger dann wieder, dass der HKV zwei Türen hatte, doch der Richter stützte sich auf seine Aussage bei der Befundaufnahme, wonach es nicht möglich ist, Heizkörperverbauten mit Türen zu bekommen. Einhängegitter, die er bei sich eingelagert hätte, könne er noch bringen, was ich aber ablehnte. Nach längerem Hickhack entschloss sich der Richter dann doch noch, zu glauben, was im Kaufvertrag stand und er gewährte mir einen Preisnachlass für den Einbau der fehlenden Türen. Im Urteil wurde ich darüber aufgeklärt, dass der ausstehende Betrag schon nach Ablauf der Nachfrist zweieinhalb Jahre zuvor fällig war. Mit der Gesetzgebung stimmt diese Entscheidung jedoch nicht überein, denn die gerügten Mängel wurden ja nicht behoben und die fehlenden Teile nicht nachgeliefert. Abgesehen davon, dass ich den Vertragrücktritt gefordert hatte, konnte ich zum Zeitpunkt der erfolglos abgelaufenen Nachfrist nicht wissen, welchen Betrag ich dem Unternehmer zu zahlen hatte, den der Richter erst lange Zeit später in höchst eigenwilliger Weise festlegte. Doch der Richter Bernhard Schindler hat da seine eigenen Ansichten und aufgrund seines Urteils und der überlangen Verfahrensdauer hatte ich noch saftige Verzugszinsen zu zahlen. Die Berufungskommission unter dem Vorsitzenden Dr. Alois Lehbauer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien Ich hielt den Richter Bernhard Schindler für eine unerfreuliche Ausnahme und war mir sicher, dass meiner Berufung stattgegeben wird, denn ich hatte ja ein stichhaltiges Beweismittel vorgelegt. Doch der Richter Dr. Alois Lehbauer und seine Kollegen, Dr. Edith Dopsch und Mag. Raimund Wurzer, beschlossen, meine Berufung abzulehnen. Mangelnden Fleiß kann man ihnen nicht vorwerfen, denn sie führten auf etlichen Seiten alles ins Feld, was sie für geeignet hielten, die Berufungsablehnung zu begründen.JUSTIZ BRAUCHT KONTROLLE !!!!! Mein Gerichtsverfahren hinterließ bei mir ein nachhaltiges Gefühl des Unbehagens gegenüber der Justiz und ihrer Vertreter. Keinem juristischen Laien, der um sein Recht kämpft, käme es in den Sinn, durch untaugliche Anträge, ausufernde Schriftsätze und entbehrliche Angaben ein Verfahren in die Länge zu ziehen und die Rechtsdurchsetzung zu erschweren. Ab einem bestimmten Streitwert muss man sich aber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der als Angehöriger eines freien Berufsstands keiner Einflussnahme und Kontrolle von außen unterliegt. Es gibt zweifellos hervorragende Anwälte, die sich für ihre Mandanten mit bestem Wissen einsetzen und es gibt Richter, die ihre Aufgabe ernst nehmen und bemüht sind, ein gerechtes Urteil zu erstellen. Doch ein Gerichtsverfahren sollte kein Glücksspiel sein, bei dem es darauf ankommt, einen guten Richter zu erwischen. Über einen schlechten Richter kann sich nur jemand freuen, der weiß, dass er im Unrecht ist. Von der viel gerühmten richterlichen Ethik habe ich bei meinem Verfahren leider nichts gemerkt. Umso unangenehmer fiel mir die besondere Juristenlogik auf.Der Justiz-Ombudsmann Im Jahr 2007 wurden in Österreich Ombudsmann-Beschwerdestellen eingerichtet, die angeblich bei Konflikten zwischen den Bürgern und der Staatsmacht behilflich sind. Nach Ansicht von Thomas Hofmann (Grazer Justiz-Ombudsmann) gibt es nur wenige Themenbereiche, über die man so gerne schimpft wie über die Justiz und ihre Entscheidungen. Schon in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Ombudsstelle nahm er 244 Anrufe entgegen und gab an, dass jede Beschwerde unbegründet war. Mit anderen Worten: Jede Beschwerde war zwecklos, denn der Justiz-Ombudsmann ist keinesfalls ein "Volkstribun", der die Bürgerrechte verteidigt, sondern eher ein Verteidiger der Justiz. Wer sich über Missstände beklagt, wird schnell feststellen, dass seine Kompetenz eng begrenzt ist. Er kann keine Beschwerden über den Inhalt von Gerichtsurteilen überprüfen und er hat auch keinen Einfluss auf den Ablauf von Gerichtsverfahren. Allenfalls kann er bei einer allzu langen Verfahrensdauer tätig werden, wobei ein Fehlverhalten der Justizvertreter in den seltensten Fällen festgestellt wird. Ein Richter muss zwar Auskunft darüber geben, warum er so lange braucht, um zu einem Urteil zu kommen, doch irgendwelche Erklärungen lassen sich fast immer finden. Prozessverzögernde Maßnahmen eines Anwalts können der Partei selbst zur Last gelegt werden, denn er agiert ja im Namen seines Mandanten.Erfreut über den planmäßigen Start der Ombudsstellen zeigte sich die damalige Justizministerin Maria Berger. Zitat: “ Die österreichische Justiz leistet hervorragende Arbeit, was die Wirtschaftlichkeit, die Effizienz und die Verfahrensdauer betrifft. Kritik und Anregungen sind aber für die Gerichtsbarkeit wichtig, um ihre Qualität weiter verbessern zu können. Die neu eingerichteten Justiz-Ombudsstellen werden die Zufriedenheit der BürgerInnen mit der Justiz noch weiter erhöhen." Es ist zu bezweifeln, dass die BürgerInnen wirklich so zufrieden sind, wenn sie Kritik äußern und Anregungen geben dürfen, doch erfahren müssen, dass bestehenden Missständen nicht abgeholfen wird, weil dafür niemand zuständig ist. Weitaus befriedigender wäre es, wenn man die Möglichkeit hätte, sich gegen Ungerechtigkeiten - verbunden mit finanziellen Verlusten - wirkungsvoll zur Wehr zu setzen. Doch ein vom Parlament gewählter Justizanwalt, der wesentlich mehr Rechte als der Ombudsmann (oder der Volksanwalt) hätte, wurde von der Richterschaft unter Hinweis auf ihre Unabhängigkeit, die mit Unkontrollierbarkeit gleichgesetzt wird, erfolgreich abgelehnt. zum Seitenanfang |