Die Entscheidungsgründe für die Ablehnung meiner Berufung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien

Beteiligte Richter:
Dr. Alois Lehbauer
Dr. Edith Dopsch
Mag. Raimund Wurzer

Wer gegen ein unrichtiges Urteil Berufung anmeldet, geht nochmals ein hohes Kostenrisiko ein, da es den Berufungsrichtern überlassen bleibt, ob sie eine Berufung sorgfältig überprüfen oder nicht. Ich wollte mein Urteil nicht akzeptieren, denn mir war ein beträchtlicher materieller Schaden entstanden. Indem ich Berufung anmeldete, hatte ich dann auch noch den Arbeitsaufwand zu bezahlen, den das Suchen und Finden von negativen Entscheidungsgründen verursachte.


Gefahrenquelle Anwaltsschriftsatz

Eine Berufung muss mittels Schriftsatz von einem Anwalt eingebracht werden. Ich hatte meinem Rechtsvertreter Dr. Franz Podovsovnik per E-Mail kurze Anweisungen gegeben, aus denen er einen 6-seitigen Antrag machte.

Ich war überzeugt, das Gericht würde anhand meines eindeutigen Beweismittels entscheiden. Etwas weniger eindeutig waren dann aber die langen Ausführungen in der Berufungsschrift und meine Erkenntnis kommt leider zu spät: Man muss den Anwalt auffordern, seinen Schriftsatz gewaltig “abzuspecken”, wenn er zu viel Überflüssiges hineinpackt, denn alles, was der Prozessbevollmächtigte zu Papier bringt, gilt als Parteibehauptung. Mein Pech war, dass der Schriftsatz neben den richtigen Angaben ein paar Fehler und Ungenauigkeiten enthielt und das Gericht keine Klarstellung zuließ, sondern alles aufspürte, womit sich eine Ablehnung begründen ließ. Durch die umständliche Fassung der Berufungsschrift und Tatsachenverdrehungen der Gegenpartei kam eine beachtliche Sammlung von “Ablehnungsgründen” zustande.

Wie ein Gericht zu seinen Entscheidungen kommt

Wenn einem Küchenhändler bei Übergabe der Möbel vom Werk ein mit meinem Namen und dem richtigen Datum versehener Lieferschein ausgehändigt wird, gibt es nur einen logischen Schluss: Alle darauf angegebenen Teile müssen mir geliefert werden, da sie von mir in Auftrag gegeben wurden. Doch das Berufungsgericht kam zu ganz anderen Feststellungen und als ich den ablehnenden Bescheid in Händen hielt, wurde mir endgültig klar: Logik spielt bei Gericht oft nur eine untergeordnete Rolle. Die Richter müssen ihr Urteil lediglich irgendwie begründen, getreu dem Motto: "Der Richter schreibe in sein Urteil was er will, doch vermerke er weise, dass er an der Richtigkeit seiner Entscheidungen nicht zweifelt." .

Kommentare zu den Entscheidungsgründen:

1. Die Glasschranktür (bestellt in Buche massiv, aber in Weiß geliefert)

Der Anwalt Dr. Podovsovnik verwies auf den Lieferschein, durch den feststand, dass dem Unternehmer vom Werk die Rahmentür für einen Glasschrank in Buche massiv ausgehändigt wurde. Diese Tür hätte mir auch geliefert werden müssen und nicht irgendeine andere. Das Berufungsgericht sah sich zwar die Position im Lieferschein an, konzentrierte sich aber auf die auslegungsfähigen Argumente in der Berufungsschrift. Der erhebliche Tatbestand, nämlich die falsch gelieferte Tür, blieb unberücksichtigt.

2. Nicht gelieferte (im Lieferschein mit den genauen Maßen angegebene) Lichtborde

In diesem Fall wurde in der Berufungsschrift ohne Umstände auf den Lieferschein verwiesen, der für das Berufungsgericht kein Beweis war.

Entscheidungsgrund: Bekämpft wird die Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht festgestellt werden kann, dass entgegen dem Plan auch die Lieferung von Lichtborden vom Vertrag umfasst sein sollte. Das Erstgericht hat ausführlich und überzeugend dargelegt, warum es zu dieser Negativfeststellung gelangt und vermag die Berufung diesen Ausführungen keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Allein der Umstand, dass im Lieferschein allenfalls Lichtborde angeführt sind, ist jedenfalls nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.

Kommentar: Welcher Beweis wurde da gewürdigt und aus welchem Grund hätte die Herstellerfirma dem Kläger drei Lichtborde mit den für meine Küche passenden Maßen ausgehändigt, wenn ich sie nicht in Auftrag gab?

Die Firma FM orientierte sich bei der Bekanntgabe ihrer Preise für mein Küchenmodell nicht am tatsächlichen Auftrag, sondern gab nur die Preise der Teile an, die mir der Kläger lieferte. Immerhin konnte ich die fehlenden Borde vom Küchenpreis abziehen und hatte in diesem Fall nur die Kosten für eine Ersatzlieferung samt Montage durch eine andere Firma zu tragen. Die Feststellung des Erstgerichts, mir seien solche Borde nicht verrechnet worden, war daher zu verkraften, doch für einen Ausgleich war gesorgt, indem ich vom Gericht zu ungerechtfertigten Zahlungen verpflichtet wurde.

3. Kühlschrankverbau (in Normtiefe bestellt, in Übertiefe geliefert)

Nach Angabe der Sachverständigen lag meine Bestellung bei der Herstellerfirma noch auf, als sie sich die Preise für die gegenständliche Küche bekannt geben ließ. Aus unerfindlichen Gründen wurde ein hoher Aufpreis für eine Vertiefung des Hochschranks angegeben, den ich laut Urteil zu zahlen hatte. Mein Anwalt bezog sich auch hier auf den Lieferschein, aus dem hervorging, dass dem Kläger der Hochschrank - wie von mir beauftragt - in Standardausführung übergeben wurde. Zusätzlich verwies er auf eine überflüssige Bemerkung in der Urteilsschrift: “Die Beklagte wollte einmal Wangen neben dem Hochschrank, dann wollte sie diese wieder nicht mehr”, und schrieb nun fälschlich, mir seien “spezielle Seitenwangen” in Rechnung gestellt worden. Dieser erkennbare Formfehler ging zu meinen Lasten.

Entscheidungsgrund: Bekämpft wird überdies die Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger den für den Kühlschrank bestimmten Hochschrank in einer vertieften Ausführung bestellte sowie die Ausführung, dass es sich dabei sicherlich um eine außerhalb des Rahmens üblicher Bestellungen liegende Sonderanfertigung handelte. Aus dem Lieferschein ergebe sich, dass der besagte Hochschrank eine Tiefe von 58 cm aufwies, somit nur die Normtiefe für Kücheneinbauteile, sodass der Beklagten ein zu hoher Preis, nämlich eine Sonderanfertigung mit speziellen Seitenwangen in Rechnung gestellt worden sei. Unklar ist zunächst, wie die Berufungswerberin zur Ansicht gelangt, dass es sich beim veranschlagten Preis um eine Sonderanfertigung mit “speziellen Seitenwangen” handelt...Da die Frage der gewünschten Wange in keinem Zusammenhang mit der Frage der Sonderanfertigung steht, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes der daraus gezogene rechtliche Schluss zutreffend...

Kommentar: Die Seitenwangen waren für mich selbst gar kein Thema, denn da ich sie, wie das Erstgericht richtig feststellte, “nicht mehr wollte”, hatte ich sie auch nicht als fehlend reklamiert. Der Richter bezog sich hier auf die Angaben des Unternehmers, wonach ich (nach Absprache mit ihm) eine ursprüngliche Gestaltungsabsicht mit "Seitenwangen" wieder verwarf. Das ist zwar nicht verboten, doch aus dieser Tatsache, die der Kläger "beweisen" konnte, zog der Richter offenbar den messerscharfen Schluss, dass auch seine sonstigen Aussagen der Wahrheit entsprachen. Die Bemerkung im Urteil führte zum unkorrekten Zusatzvorbringen im Anwaltsschreiben, woraus sich dann wieder ein Ablehnungsgrund für meine Berufung ergab, zumindest nach Ansicht der Berufungsrichter.

Die Sache mit dem so genannten ”rechtlichen Gehör“

Wenn man Berufung anmeldet, kommt dem Gegner volles rechtliches Gehör zu, indem er die Möglichkeit hat, eine Berufungsantwort einzubringen. Er kann nun die Berufungsgründe widerlegen - oder, wie in meinem Fall, mit falschen Behauptungen bestreiten. Eine grobe Benachteiligung ist es, wenn ein Gericht die Angaben der Gegenseite nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft.

Die Gegenseite ließ sich zum unerschöpflichen Thema “Sonderanfertigung” einiges einfallen und einer der Beiträge wurde noch in die Sammlung von Ablehnungsgründen aufgenommen.

Auszug aus der Berufungsantwort: “Die Berufungswerberin übersieht bei der bekämpften Tatsachenfeststellung, dass das Erstgericht bereits auf Seite 6 ausführliche Feststellungen darüber getroffen hat, warum es sich bei dem gegenständlichen, für den Kühlschrank bestimmten Hochschrank um eine Sonderanfertigung handelte: Der Kühlschrank war 2-teilig, die untere Kühlschranktür jedoch in einer Größe, die bei der Firma FM nicht in einem Stück lieferbar war. Der Kläger entschloss sich daher… an Stelle der nicht verfügbaren, einteiligen Kühlschranktür eine aus zwei Teilen bestehende Tür zu bestellen.”

Kommentar: Es war eindeutig, dass die von mir reklamierte Kühlschranktür keine Sonderanfertigung war, die einen Aufpreis rechtfertigte. Ganz anders liest es sich denn auch in einem vorhergehenden Schriftsatz: “Von Seiten des Werkes wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine andere Ausführung der Tür nicht möglich ist. Wenn es sich hier überhaupt um einen Mangel handelt, dann liegt ein bloß optischer Mangel vor, der weder den ordentlichen noch den vertraglich bedungenen Gebrauch der Küche behindert.” Diese Angabe wurde im Ersturteil festgehalten und im Schreiben des Berufungsgerichts wiederholt. Im Widerspruch dazu teilte man mir aber ein paar Seiten weiter mit:

“Im Übrigen kommt das Erstgericht aufgrund seiner Feststellungen auf Seite 6 unten zu Recht zur Schlussfolgerung, dass bezüglich des Hochschranks eine Sonderanfertigung vorlag”, womit die Behauptung der Gegenseite ungeprüft übernommen wurde.

Der “angemessene Preis”

Entscheidungsgrund: Die bekämpften Ausführungen des Erstgerichts ... stellen die Begründung dafür dar, warum es den von der Sachverständigen ermittelten Preis als angemessen erachtet ... Im Übrigen kann die diesbezügliche Argumentation keineswegs überzeugen, zumal sich die von der Sachverständigen angegebenen Preise inklusive USt verstehen ... zum Preis des Klägers kamen noch 20% USt hinzu...

Kommentar: Anhand der Preisliste der Herstellerfirma FM konnte ich den Küchenpreis neu berechnen und dem Gericht eine exakte Preisaufstellung vorlegen. Die 20% USt fügte ich - wie laut Kaufvertrag vereinbart - hinzu. Der Richter berücksichtigte dagegen 20% USt nur für die Zusatzteile und legte zu Gunsten des Klägers fest, dass ich stattdessen einen nicht vereinbarten Extrapreis für Lieferung und Montage zu zahlen hatte.

Ich habe eine Küche in Auftrag gegeben, deren Preis ich selbst als angemessen erachtet habe (vorausgesetzt, dass die Lieferung bestellungskonform erfolgt). Bezahlen musste ich den Preis, den der Richter, Mag. Bernhard Schindler, festlegte.

Anspruch auf Vertragsrücktritt

Um die Sammlung von negativen Entscheidungsgründen zu vervollständigen, folgte noch der Hinweis:

Die vom Erstgericht verneinte Wirksamkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts wird in der Berufung nicht aufgegriffen und der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Kommentar: Ich halte es für blanken Zynismus, dass mir die richterliche Übermacht nochmals in aller Deutlichkeit vor Augen geführt wurde. Der Richter Bernhard Schindler wollte mir ein Recht, das mir zustand, nicht gewähren und der Berufung war nicht Folge zu geben, weil ich diesen Punkt nicht "aufgegriffen" habe. Ich glaube jedoch, dass die Richter auch in diesem Fall keine Bedenken gehabt hätten, meine Berufung abzulehnen, da ja der Kollege nach ihrer Auffassung ein unbedenkliches Urteil erstellte.







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